Bewachungsleistungen in den Kultureinrichtungen der Stadt Erfurt has been closed on 03 Dec 2020. It no longer accepts any bids. For further information, you can contact the
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Location: Germany
Not available
Defence & Security
Closed
Not available
03 Dec 2020
Not available
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=310160Regional- oder Kommunalbehörde
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Bewachungsleistungen in den Kultureinrichtungen der Stadt Erfurt
OVL 062/20-23
Bewachungsdienste (79713000)
Dienstleistungen
Rahmenvereinbarung über Bewachungsleistungen in den Kultureinrichtungen der Stadt Erfurt
Dienstleistungen von Sicherheitsdiensten (79710000)
Erfurt, Kreisfreie Stadt (DEG01)
Erfurt
Sicherheitsdienstleistungen in Kultureinrichtungen (insgesamt 18 Museen)
- Gestellung von Aufsichts- und Kassenpersonal in insgesamt 12 Museen mit unterschiedlicher Personalstärke von Minimum 1 Person bis Maximum 6 Personen im regulären Betrieb
- Übernahme der Alarmaufschaltung und Alarmverfolgung in insgesamt 16 Museen
Preis
01.07.2020
30.06.2024
nein
nein
siehe Datei unter Punkt III.1.1
siehe Datei unter Punkt III.1.1
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
nein
12.03.2020
13:30
11.05.2020
12.03.2020
13:30
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Entsprechend der Regelungen in § 160 GWB:
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein;
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen
Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach §
97 Absatz 6 durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriftengeltend macht. Dabei
ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der
Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht;
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit:
1) Der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften
vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem
Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von 10 Kalendertagen gerügt hat; der
Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 bleibt unberührt,
2) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung
benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem
Auftraggeber gerügt werden,
3) Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen
erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder
zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4) Mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers,
einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
10.02.2020
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