Getränkepulver / Getränketabletten zur Nahrungsergänzung (BV1 18 12_1 RVD 070) has been closed on 04 Sep 2019. It no longer accepts any bids. For further information, you can contact the
Bellow, you can find more information about this project:
Location: Germany
Not available
Beverages
Closed
Not available
04 Sep 2019
Not available
Der Auftrag wird von einer zentralen Beschaffungsstelle vergeben.
elektronisch via:
http://www.evergabe-online.deMinisterium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Verteidigung
Getränkepulver / Getränketabletten zur Nahrungsergänzung
BV1 18 12_1 RVD 070
Nahrungsmittel, Getränke, Tabak und zugehörige Erzeugnisse (15000000)
Lieferauftrag
Abschluss eines Rahmenvertrages über die Lieferung von "Getränkepulver / Getränketabletten zur Nahrungsergänzung für die Bevorratung beim Verpflegungsamt der Bundeswehr zur Folgeversorgung der Einsatzkontingente (EinsKtgt)"
Oldenburg (Oldenburg), Kreisfreie Stadt (DE943)
26135 Oldenburg
siehe Leistungsbeschreibung
Preis
01.07.2019
30.06.2021
2 Optionen mit einer Verlängerung von je bis zu 12 Monaten
nein
nein
Ergänzung zu Punkt II.2.10) Angaben über Varianten/Alternativangebote: Nebenangebote sind nicht zugelassen. Weitere Hauptangebote sind nur zugelassen, wenn diese der Leistungsbeschreibung der Ausschreibung vollständig entsprechen. Lediglich Abweichungen in Bezug auf Marke oder Hersteller werden bei der Prüfung und Wertung des Angebotes berücksichtigt.
siehe Vergabeunterlagen
Offenes Verfahren
Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Wirtschaftsteilnehmer
ja
09.04.2019
14:00
28.06.2019
09.04.2019
14:00
entfällt
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Die zur Nutzung der e-Vergabe-Plattform einzusetzenden elektronischen Mittel sind die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform. Diese werden über die mit "Anwendungen" bezeichneten Menüpunkte auf www.evergabe-online.de zur Verfügung gestellt. Hierzu gehören für Unternehmen der Angebots-Assistenten (AnA) und der Signatur-Client für Bieter (Sig-Client) für elektronische Signaturen sowie das LV-Cockpit (www.lv-cockpit.de).
Die technischen Parameter zur Einreichung von Teilnahmeanträgen, Angeboten und Interessensbestätigungen verwendeten elektronischen Mittel sind durch die Clients der e-Vergabe-Plattform und die elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform bestimmt. Verwendete Verschlüsselungs- und Zeiterfassungsverfahren sind Bestandteil der Clients der e-Vergabe-Plattform sowie der Plattform selber und der elektronischen Werkzeuge der e-Vergabe-Plattform.
Weitergehende Informationen stehen auf https://www.evergabe-online.info bereit.
§ 160 GWB Einleitung, Antrag
(1) Die Vergabekammer leitet ein Nachprüfungsverfahren nur auf Antrag ein.
(2) Antragsbefugt ist jedes Unternehmen, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten nach § 97 Absatz 6 GWB durch Nichtbeachtung von Vergabevorschriften geltend macht. Dabei ist darzulegen, dass dem Unternehmen durch die behauptete Verletzung der Vergabevorschriften ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.
(3) Der Antrag ist unzulässig, soweit
1. der Antragsteller den geltend gemachten Verstoß gegen Vergabevorschriften vor Einreichen des Nachprüfungsantrags erkannt und gegenüber dem Auftraggeber nicht innerhalb einer Frist von zehn Kalendertagen gerügt hat; der Ablauf der Frist nach § 134 Absatz 2 GWB bleibt unberührt,
2. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die aufgrund der Bekanntmachung erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung benannten Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
3. Verstöße gegen Vergabevorschriften, die erst in den Vergabeunterlagen erkennbar sind, nicht spätestens bis zum Ablauf der Frist zur Bewerbung oder zur Angebotsabgabe gegenüber dem Auftraggeber gerügt werden,
4. mehr als 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, vergangen sind.
Satz 1 gilt nicht bei einem Antrag auf Feststellung der Unwirksamkeit des Vertrags nach § 135 Absatz 1 Nummer 2 GWB. § 134 Absatz 1 Satz 2 GWB bleibt unberührt.
§ 134 GWB Informations- und Wartepflicht
https://www.gesetze-im-internet.de/gwb/__134.html
§ 135 Unwirksamkeit
26.02.2019
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