Prüfung der dem Bund zu den Stichtagen 28.02.2022 in Rechnung gestellten Zinsverbilligungen für die in Auszahlung befindlichen Studienkreditnehmern sowie erstmalig ab dem 30.06.2021 in Rechnung gestellten vom Bund übernommenen Ausfallhaftung zum erweiterten Antragstellerkreis zum Eigenmittelprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) has been closed on 04 Feb 2021. It no longer accepts any bids. For further information, you can contact the
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Location: Germany
Not available
Accounting
Closed
Not available
04 Feb 2021
Not available
elektronisch via:
https://www.evergabe-online.de/tenderdetails.html?id=376840Ministerium oder sonstige zentral- oder bundesstaatliche Behörde einschließlich regionaler oder lokaler Unterabteilungen
Allgemeine öffentliche Verwaltung
Prüfung der dem Bund zu den Stichtagen 28.02.2022 in Rechnung gestellten Zinsverbilligungen für die in Auszahlung befindlichen Studienkreditnehmern sowie erstmalig ab dem 30.06.2021 in Rechnung gestellten vom Bund übernommenen Ausfallhaftung zum erweiterten Antragstellerkreis zum Eigenmittelprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)
04513-4/2(2021)
Rechnungslegung und -prüfung (79210000)
Dienstleistungen
Der Auftrag umfasst die Prüfung der dem Bund zu den Stichtagen 28.02.2022 in Rechnung gestellten Zinsverbilligungen für die in Auszahlung befindlichen Studienkreditnehmern sowie erstmalig ab dem 30.06.2021 in Rechnung gestellten vom Bund übernommenen Ausfallhaftung zum erweiterten Antragstellerkreis zum Eigenmittelprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).
DEUTSCHLAND (DE)
Im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Vereinbarung wurde zwischen dem BMBF und der KfW festgelegt, dass bestehende KfW-Studienkredite, die sich in der Auszahlungsphase befinden, befristet für den Zeitraum vom 01.05.2020 bis zum 31.12.2021 vertragszinsfrei gestellt werden. Das BMBF erstattet für den genannten Zeitraum in Form von Abschlagszahlungen zum 30.11.2020, 31.05.2021 und 30.11.2021 sowie zum 28.02.2022 im Rahmen einer Endabrechnung der KfW den Gesamtbetrag der den betroffenen Darlehensnehmenden nicht berechneten Zinsen. Dies gilt auch für alle KfW-Studienkredite, die mit Finanzierungsbeginn zwischen dem 01.06.2020 und voraussichtlich 01.12.2021 neu zugesagt werden. Gleichzeitig werden vom BMBF im Gegenzug für den vorübergehenden erweiterten Antragstellerkreis (ausländische Studierende) des Studienkredites zwischen dem 01.06.2020 und 01.03.2021 sämtliche Risiken, Kosten und sonstige Nachteile der Erweiterung einschließlich der Kosten aus der Verfolgung von Ansprüchen für die gesamte Laufzeit der Darlehen (Haftungsübernahme und Kostenerstattung) für Drittstaatsangehörige, übernommen.
Vor dem Hintergrund ergeben sich die Prüfungen der von der KfW mit dem Bund abgerechneten Zinsverbilligungen zum Stichtag 28.02.2022 (Abschlussrechnung) unter Einbezug der erfolgten Abschlagszahlungen zum 30.11.2020, 31.05.2021 und 30.11.2021 sowie der Anpassung des Zinssatzes zu den Rollover-Terminen 01.10.2020, 01.04.2021, 01.10.2021 und der von der KfW mit dem Bund auf dem Verrechnungskonto abgerechneten Ausfallhaftung (ausgefallene Forderungen), Kosten, Bearbeitungskostenpauschale, Risikomarge sowie Verwertungserlöse aus für den Bund eingetriebenen Forderungen durch die KfW erstmalig zum Stichtag 30.06.2021.
Preis
01.07.2021
31.05.2022
Es besteht die Option einer Verlängerung des Vertrages durch den Auftraggeber um einmalig bis zu 3 Jahre.
nein
nein
Verpflichtung zur Angabe der Namen und beruflichen Qualifikationen der Personen, die für die Ausführung des Auftrags verantwortlich sind
Offenes Verfahren
ja
02.04.2021
12:00
15.06.2021
02.04.2021
13:00
Dies ist kein wiederkehrender Auftrag.
Fragen zu dem Verfahren oder den Vergabeunterlagen sind ausschließlich über die e-Vergabeplattform des Bundes zu stellen. Auch das Angebot ist elektronisch über die e-Vergabeplattform des Bundes zu übermitteln
Das Verfahren zur Nachprüfung dieser Vergabe durch die Vergabekammer richtet sich nach den Vorschriften der §§ 155 ff. des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB). Insbesondere wird daraufhingewiesen, dass der Nachprüfungsantrag gemäß § 160 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 GWB spätestens 15 Kalendertage nach Eingang der Mitteilung des Auftraggebers, einer Rüge nicht abhelfen zu wollen, zu stellen ist.
17.02.2021
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